Werbefreiheit? unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2015 über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung enthaltenden Empfehlungen, in denen auf den Einsatz von Verschlüsselung und Anonymität in digitaler Kommunikation eingegangen wird, vollständig zu unterstützen und umzusetzen; fordert die Ausarbeitung ethischer Grundsätze für Journalisten sowie für diejenigen, die im Medienmanagement tätig sind, um die vollständige Unabhängigkeit der Journalisten und Medienanstalten sicherzustellen; betont, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der Untersuchung und Verfolgung online begangener Straftaten auch aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit zahlreichen Hindernissen zu kämpfen haben; stellt fest, dass sich in dem sich entwickelnden Ökosystem digitaler Medien neue Intermediäre mit Gatekeeper-Funktionen und -Befugnissen herausgebildet haben, die in der Lage sind, Informationen und Ideen online zu beeinflussen und zu kontrollieren; hebt hervor, dass es hinreichend unabhängige und autonome Online-Kanäle, -Dienste und -Quellen geben muss, die der Öffentlichkeit eine Vielfalt an Meinungen und demokratischen Ideen zu Themen von allgemeinem Interesse präsentieren können; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich neue nationale Strategien und Maßnahmen zu erarbeiten oder bestehende weiterzuentwickeln; räumt ein, dass das neue digitale Umfeld das Problem der Verbreitung von Desinformation oder der sogenannten „Fake News“oder Falschmeldungen verschärft hat; weist jedoch darauf hin, dass dieses Phänomen weder neu noch auf den Online-Bereich beschränkt ist; erachtet es als äußerst wichtig, das Recht auf hochwertige Informationen sicherzustellen, indem der Zugang der Bürger zu hochwertigen Informationen verbessert wird und die Verbreitung von Falschinformationen online und offline verhindert wird; weist darauf hin, dass der Begriff „Fake News“auf keinen Fall genutzt werden sollte, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien zu untergraben oder kritische Stimmen zu diskreditieren und zu kriminalisieren; bringt seine Besorgnis über die mögliche Bedrohung zum Ausdruck, die der Begriff „Fake News“für die Redefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Unabhängigkeit der Medien darstellen könnte, und hebt die negativen Auswirkungen hervor, die die Verbreitung von Falschmeldungen auf die Qualität der politischen Debatte und die sachkundige Beteiligung der Bürger in einer demokratischen Gesellschaft haben kann; erachtet es als äußerst wichtig, dass für wirksame Selbstregulierungsmechanismen gesorgt wird, die auf den Grundsätzen der Korrektheit und Transparenz basieren und angemessene Verpflichtungen und Instrumente bezüglich der Überprüfung von Quellen vorsehen, und dass eine Überprüfung von Tatsachen durch unabhängige zertifizierte Faktenprüfungsorganisationen stattfindet, damit die Objektivität und der Schutz von Informationen sichergestellt werden; legt Unternehmen der sozialen Medien und Online-Plattformen nahe, Instrumente zu entwickeln, mit denen Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, potenzielle Falschmeldungen zu melden und zu kennzeichnen, damit sie rasch korrigiert und von unabhängigen und unparteiischen zertifizierten Faktenprüfungsorganisationen verifiziert werden können, wobei präzise Definitionen für Fake News und Desinformationen erstellt werden müssen, um den Ermessensspielraum zu reduzieren, der Akteuren des privaten Sektors überlassen wird, und Informationen, die als „Fake News“identifiziert wurden, weiterhin anzuzeigen und als solche zu kennzeichnen, sodass eine öffentliche Debatte angeregt wird und verhindert wird, dass die gleichen Desinformationen in geänderter Form erneut erscheinen können; begrüßt den Beschluss der Kommission, eine hochrangige Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformationen im Internet einzusetzen, die sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, Plattformen sozialer Medien, Nachrichtenmedienorganisationen, Journalisten und akademischen Kreisen zusammensetzt, um diese neu entstehenden Bedrohungen zu analysieren und operative Maßnahmen sowohl für die europäische als auch für die nationale Ebene vorzuschlagen; hebt die Verantwortung von Online-Akteuren hervor, wenn es zu verhindern gilt, dass ungeprüfte oder unwahre Informationen mit dem alleinigen Zweck verbreitet werden, den Online-Verkehr beispielsweise durch sogenanntes „Clickbaiting“zu erhöhen. Mai 2014 in der Rechtssache C-131/12 Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González. unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Restle & Co. wollen einen anderen Journalismus, als er von Landesregierungen und Landesparlamenten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgegeben ist. unter Hinweis auf die Studie des Europarats mit dem Titel „Journalists under pressure – Unwarranted interference, fear and self-censorship in Europe“(Journalisten unter Druck – Unangemessene Einflussnahme, Angst und Selbstzensur in Europa). Die Propaganda und das Erziehungsfernsehen des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD und ZDF) werden nicht nachlassen. This document is an excerpt from the EUR-Lex website, European Parliament resolution of 3 May 2018 on media pluralism and media freedom in the European Union (2017/2209(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. 34 des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen. Verpasst er Mitarbeitern einen politischen Maulkorb? Dies birgt die Gefahr, sich wirtschaftlichen Interessen zu beugen. Wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Diskurs fördert". mehr, Der Rundfunkbeitrag soll nach elf Jahren wieder steigen. Quellen 2.3 Analyse eines Beispiels 2.1 Entwicklung privater Rundfunk Resonanz: Prof. Leonhard Dobusch, netzpolitik.org: Öffentlich-rechtliche Medien zwischen Neutralität und Haltung in der Corona-Krise unter Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Europäische Sozialcharta. Sammelstrang: ÖR (Öffentlich-rechtlicher Rundfunk) Moderator: Moderatoren Forum 5. unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung. Append an asterisk (, Other sites managed by the Publications Office. Diese Formulierung bindet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an die Einhaltung institutioneller Neutralität, sowie insbesondere an Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit. Man kann sich nur mit einem Boykott dieser Sender bzw. mehr, ZAPP beantwortet die wichtigsten Fragen zum Verfahren und zu den Folgen für die Sender. Debatte mit ARD/ZDF - ZAPP Talk, Hinter den Kulissen der ARD-Wahlnacht zur US-Wahl. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird in den USA public broadcasting genannt. Angesichts dieser enormen Wichtigkeit für die Meinungsbildung in der Bevölkerung und der Tatsache, dass das Fernsehen mit seinen bewegten Bildern in besonderem Maße glaubwürdig und authentisch auf den Bürger wirkt, kann der Staat den Rundfunk nicht einfach sich selbs… Wie heißt es auf der Seite des Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: "Die Charakteristika des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Staatsferne..." Der ÖR ist also zur Neutralität verpflichtet und sie unterstellen diesen eine "politische Richtung". mehr, Während einer Epidemie sind verlässliche Informationen unentbehrlich. Gestern ist die Erhöhung der Rundfunkgebühren gescheitert und öffentlich rechtliche Sendeanstalten haben bereits angekündigt vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen. Dezember 1965 angenommen und zur Unterzeichnung und Ratifizierung aufgelegt wurde. März 2017 zur digitalen Demokratie in der Europäischen Union: Potenzial und Herausforderungen (5). Gehe zu Seite: ... Journalisten, deren Neutralität darin besteht, das Regierungsprogramm zu "verkünden" statt es kritisch auseinanderzunehmen. Websites, die willkürliche Verhängung des Notstands, die technische Kontrolle über digitale Technologien – d. h. Blockieren, Filtern, Stören und Schließen digitaler Räume – oder die De-facto-Privatisierung von Kontrollmaßnahmen, indem Mittler unter Druck gesetzt werden, im Internet veröffentlichte Inhalte zu beschränken oder zu löschen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin auf, zu verhindern, dass solche Maßnahmen von privaten Betreibern ergriffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz vonseiten privater Unternehmen und der Regierungen bei der Nutzung von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung zu sorgen, die nicht auf eine Art und Weise, die dazu führt, oder mit dem Ziel umgesetzt und entwickelt werden sollten, dass Internetinhalte willkürlich gesperrt, gefiltert oder gelöscht werden, und zu garantieren, dass jegliche Unionspolitik und -strategie für den digitalen Bereich anhand eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes entwickelt wird, der angemessene Rechtsmittel und Sicherungen vorsieht, und unter vollständiger Achtung der einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK; bekräftigt, dass Cyber-Mobbing, die Verbreitung intimer Inhalte aus Rache und Kinderpornografie in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben und extrem schwerwiegende Auswirkungen haben können, insbesondere für junge Menschen und Kinder, und betont, dass die Interessen und Rechte von Minderjährigen im Zusammenhang mit den Massenmedien vollständig geachtet werden müssen; legt allen Mitgliedstaaten nahe, zukunftsorientierte Rechtsvorschriften zur Bekämpfung dieser Phänomene zu schaffen, einschließlich Bestimmungen, damit Inhalte, die eindeutig die Menschenwürde verletzen, in sozialen Medien entdeckt, gemeldet und gelöscht werden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen um die Entwicklung wirksamer Gegendiskurse zu verstärken und klare Leitlinien vorzulegen, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Nutzer, Dienstleistungsanbieter und die Internetbranche als Ganzes sicherzustellen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Möglichkeit von Rechtsbehelfen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht besteht, um auf den Missbrauch der sozialen Medien zu terroristischen Zwecken zu reagieren; betont jedoch, dass etwaige Maßnahmen, mit denen im Internet veröffentlichte Inhalte beschränkt oder entfernt werden, nur unter festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Umständen und strenger gerichtlicher Aufsicht im Einklang mit internationalen Standards, der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergriffen werden sollten; nimmt den von der Kommission befürworteten Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet zur Kenntnis; weist darauf hin, dass privaten Unternehmen ein großer Ermessensspielraum gelassen wird, wenn es darum geht, festzulegen, was „illegal“ist, und fordert eine Einschränkung dieses Ermessensspielraums, damit es nicht zu Zensur und willkürlichen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung kommt; bekräftigt, dass Anonymität und Verschlüsselung wesentliche Instrumente für die Ausübung der demokratischen Rechte und Freiheiten, für die Förderung des Vertrauens in die digitale Infrastruktur und Kommunikation und für den Schutz der Vertraulichkeit von journalistischen Quellen sind; erkennt an, dass Verschlüsselung und Anonymität die notwendige Privatsphäre und Sicherheit schaffen, um das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im digitalen Zeitalter wahrzunehmen, und weist erneut darauf hin, dass bei freiem Zugang zu Informationen notwendigerweise sichergestellt werden muss, dass die personenbezogenen Daten, die die Bürger beim Surfen hinterlassen, geschützt werden; nimmt zur Kenntnis, dass Verschlüsselung und Anonymität auch zu Missbräuchen und Fehlverhalten führen können und es schwierig machen, kriminelle Tätigkeiten zu verhindern und Ermittlungen durchzuführen, worauf von für Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung zuständigen Beamten hingewiesen wird; weist darauf hin, dass Einschränkungen von Verschlüsselung und Anonymität im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt werden müssen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die in dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 22. Seit den Jahren 1948/49 Sammelbegriff für das damals in den Westzonen, also der späteren Bundesrepublik Deutschland, eingerichtete System eines demokratischen Rundfunks für alle. Objektivität, Neutralität, Ausgewogenheit gerade der vermittelten Informationen sind das Kernstück des Programmauftrags, dieser public value verdient besonderen Schutz. Birgit van Eimeren reagiert auf den Vorwurf, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei nicht breit in der Gesellschaft verankert. unter Hinweis auf die Stellungnahme 5/2016 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG). Zweitens taugt „Neutralität und Objektivität“ in vielerlei Hinsicht nicht einmal als unerreichbares Ideal oder Ziel für öffentlich-rechtliche Medien – auch wenn der Begriff der „Objektivität“ im Rundfunkstaatsvertrag steht. Dass SPD und Grüne in NRW bei der Regierungsbildung mit dem Versprechen angetreten sind, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werbefrei zu machen, ist vergessen. 2. after 5 hours by 2. unter Hinweis auf die hochrangige Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformation im Internet, die von der Kommission eingesetzt wurde, um bezüglich des Umfangs des Phänomens der Fake News und der Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen Interessenträger beratend tätig zu sein. ARD in der Region – ZAPP Talk, Ausgewogen? Ohne Redaktionsstäbe, Rotationsmaschinen, Rundfunk- und Fernsehstudios gelang es, eine Gegenöffentlichkeit aufzubauen. Sie sei der Meinung, es gäbe Beiträge, „bei denen ich mit dem … Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. 1 Satz 2, 2. Oktober 2015 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen (8). mehr, Warum gibt es in Deutschland den Rundfunkbeitrag und wofür wird er verwendet? Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (7) und seine Entschließung vom 24. B. das Telemediengesetz (TMG) des Bundes w… Zu den seit März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält z. unter Hinweis auf die Arbeit der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten. BBC: Rechtsruck als "Neutralität" Der neue BBC-Chef Tim Davie will den Sender angeblich "neutraler" machen. unter Hinweis auf die Erklärungen, Empfehlungen und Entschließungen des Ministerrats und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und die Stellungnahmen sowie das Verzeichnis der Kriterien zur Bewertung der Rechtsstaatlichkeit („Rule of Law Checklist“) der Venedig-Kommission. Mai 2013 mit dem Titel „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“ (2). gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung. unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11 und 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie die Artikel 9, 10 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Oktober 2016 entspricht; betont, dass unabhängige Überwachungsmechanismen benötigt werden, um die Lage in Bezug auf Freiheit und Pluralismus der Medien in der EU zu beurteilen, um die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU und Artikel 10 der EMRK verankerten Rechte und Freiheiten zu fördern und zu schützen und um rasch auf mögliche Bedrohungen und Verletzungen zu reagieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglich bereits entwickelten Instrumente wie den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus und die Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten uneingeschränkt zu unterstützen und zu stärken; fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, Versuche der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Freiheit und dem Pluralismus der Medien zu schaden, als die schwerwiegenden und systematischen Machtmissbräuche und Verstöße gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte der Europäischen Union zu behandeln, die sie sind, da die Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte sind und Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, unter anderem als Kontrolle der Regierung und der staatlichen Gewalt; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unabhängige Überprüfung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und den Pluralismus der Medien zu schützen; ist zutiefst besorgt über die Misshandlungen, Verbrechen und tödlichen Angriffe, die wegen ihrer Tätigkeiten immer noch gegen Journalisten und Angehörige der Medienberufe in den Mitgliedstaaten verübt werden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihr Möglichstes zu tun, um derartigen Gewalttaten vorzubeugen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und Straflosigkeit zu verhindern sowie sicherzustellen, dass die Opfer und ihre Familien Zugang zu angemessenen Rechtsbehelfen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden eine unabhängige und unparteiische Regulierungsstelle für die Beobachtung und Dokumentation von sowie Berichterstattung über Gewalt und Bedrohungen gegen Journalisten einzurichten, und sich mit dem Schutz des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten auf nationaler Ebene zu befassen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Empfehlung des Europarats CM/Rec(2016)4 zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren uneingeschränkt umzusetzen; bringt seine Besorgnis über die schlechter werdenden Arbeitsbedingungen von Journalisten und das Ausmaß an psychologischer Gewalt, der Journalisten ausgesetzt sind, zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in enger Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden nationale Aktionspläne einzurichten, um die Arbeitsbedingungen von Journalisten zu verbessern und sicherzustellen, dass Journalisten nicht zu Opfern psychologischer Gewalt werden; ist besorgt über den Zustand der Medienfreiheit in Malta nach der Ermordung der Antikorruptions-Journalistin Daphne Caruana Galizia, die auch Opfer von Schikane, einschließlich einstweiliger Verfügungen, durch die ihr Bankkonto eingefroren wurde, und Bedrohungen von multinationalen Unternehmen war, im Oktober 2017; verurteilt den Mord an dem slowakischen Journalisten Ján Kuciak und seiner Lebensgefährtin Martina Kušnírová aufs Schärfste; begrüßt den Beschluss, den Pressesaal des Europäischen Parlaments nach der ermordeten Journalistin Daphne Caruana Galizia zu benennen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass eine jährliche Auszeichnung des Europäischen Parlaments für investigativen Journalismus nach ihr benannt wird; fordert die Konferenz der Präsidenten auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie das Parlament die Arbeit von Ján Kuciak würdigen könnte, und in Erwägung zu ziehen, das Praktikum des Parlaments für Journalisten nach ihm zu benennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die von der Organisation Reporter ohne Grenzen eingeleitete Initiative zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für die Sicherheit von Journalisten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl hinsichtlich der Rechtslage als auch in Bezug auf die Praxis für sichere Arbeitsbedingungen für Journalisten und andere Medienakteure – einschließlich ausländischer Journalisten, die ihren journalistischen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten nachgehen – zu sorgen, die es diesen ermöglichen, ihre Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit und ohne unangemessene Einflussnahme – wie die Androhung von Gewalt, Schikanen, finanziellen, wirtschaftlichen und politischen Druck, Ausübung von Druck zur Offenlegung vertraulicher Quellen und Materialien und gezielte Überwachung – auszuüben; betont, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der oben genannten Taten für wirksame Rechtsbehelfsverfahren für Journalisten sorgen müssen, deren Arbeitsfreiheit bedroht wurde, damit eine Selbstzensur verhindert wird; betont, dass bei der Prüfung von Maßnahmen für die Sicherheit von Journalisten die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden muss; betont, dass für angemessene Arbeitsbedingungen für Journalisten und Angehörige von Medienberufen unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen der EU-Charta der Grundrechte und der Europäischen Sozialcharta gesorgt werden muss, um unangemessenen internen und externen Druck, Abhängigkeiten, Verwundbarkeiten und Prekarität zu vermeiden und somit dem Risiko von Selbstzensur vorzubeugen; betont, dass unabhängiger Journalismus nicht durch den Markt allein gewährleistet und gefördert werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, neue, in sozialer Hinsicht nachhaltige Wirtschaftsmodelle zu fördern und zu erarbeiten, um hochwertigen und unabhängigen Journalismus zu finanzieren und zu unterstützen, und sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß informiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung für öffentlich-rechtliche Anbieter und investigativen Journalismus zu stärken, dabei jedoch davon abzusehen, sich in redaktionelle Entscheidungen einzumischen; verurteilt Versuche der Regierungen, kritische Medien zum Schweigen zu bringen und Freiheit und Pluralismus der Medien abzubauen, auch mittels ausgeklügelterer Verfahren, durch die normalerweise keine Warnung auf der Plattform des Europarats zum Schutz des Journalismus und zur Sicherheit von Journalisten ausgelöst wird, beispielsweise dadurch, dass Regierungsmitglieder und ihre Gefolgsleute kommerzielle Medienunternehmen aufkaufen und öffentlich-rechtliche Medien übernehmen, damit sie Partikularinteressen dienen; betont, dass die Tätigkeiten des Europäischen Zentrums für Presse- und Medienfreiheit unterstützt werden müssen und ihr Umfang ausgeweitet werden muss, insbesondere die rechtliche Unterstützung für bedrohte Journalisten; hebt hervor, dass die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Medienbranche bezüglich ihrer Verträge, Gehälter und sozialen Absicherung häufig prekär sind, was sie an der angemessenen Ausübung ihrer Tätigkeit hindert und folglich die Medienfreiheit beeinträchtigt; erkennt an, dass die Freiheit der Meinungsäußerung Einschränkungen unterliegen kann – sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sind –, unter anderem im Interesse des Schutzes und der Rechte anderer; äußert jedoch erneut seine Bedenken hinsichtlich der schädlichen und abschreckenden Auswirkungen, die der Rückgriff auf strafrechtliche Mittel im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verleumdung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die öffentliche Debatte haben kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, von einem missbräuchlichen Rückgriff auf strafrechtliche Mittel im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verleumdung abzusehen, indem sie ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rufes finden und gleichzeitig im Einklang mit den vom EGMR festgelegten Kriterien das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren und übermäßig schwere und unverhältnismäßige Strafen und Sanktionen vermeiden; fordert die Kommission auf, eine gegen taktische Klagen gegen öffentliche Beteiligung gerichtete Richtlinie vorzuschlagen, durch die unabhängige Medien vor schikanösen Klagen geschützt werden, mit denen sie in der EU zum Schweigen gebracht oder eingeschüchtert werden sollen; vertritt die Ansicht, dass die Teilhabe an demokratischen Prozessen in erster Linie auf einem wirksamen und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und Wissen gründet; fordert die EU und die Mitgliedstaaten deshalb auf, geeignete Strategien zu entwickeln, um allen Menschen den Zugang zum Internet zu ermöglichen und das Recht auf Internetzugang – einschließlich der Netzneutralität – als Grundrecht anzuerkennen; bedauert die Entscheidung der US-amerikanischen Federal Communications Commission, die Vorschriften zur Netzneutralität aus dem Jahr 2015 aufzuheben, und hebt die potenziellen negativen Auswirkungen hervor, die diese Entscheidung in einer weltweit vernetzten digitalen Welt auf das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen haben kann; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin das Ziel zu verfolgen, den Grundsatz der Netzneutralität zu stärken, indem sie auf den Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) für die Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsbehörden aufbaut und diese weiterentwickelt; betont die wichtige Rolle, die unabhängige und pluralistische Medien in der politischen Debatte und für das Recht auf pluralistische Informationen sowohl während der Legislaturperioden als auch in den dazwischen liegenden Zeiträumen spielen; betont, dass die freie Meinungsäußerung für alle politischen Akteure im Einklang mit den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung uneingeschränkt sichergestellt werden muss und dass die Sendezeit, die sie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhalten, auf journalistischen und professionellen Kriterien basieren muss und nicht darauf, wie stark sie in den Institutionen vertreten sind oder welche politischen Ansichten sie vertreten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, keine unnötigen Maßnahmen zu erlassen, um den Zugang zum Internet und die Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte willkürlich einzuschränken oder die öffentliche Kommunikation zu kontrollieren, wie beispielsweise durch die Annahme repressiver Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Medien bzw.